Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Kulturförderverein Nordstadt e. V.“, hat seinen Sitz in Bonn und ist in das Vereinsregister in Bonn eingetragen.

§2 Zweck

Zweck des Vereines ist die Erhaltung und Förderung der Kulturarbeit und die Errichtung eines Kulturzentrums in der Bonner Nordstadt.

Es soll eine Zusammenführung verschiedener künstlerischer und kultureller Medien erreicht werden.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Sollten es die Belange des Vereins erfordern, können Personen auch über den ehrenamtlichen Rahmen hinaus für den Verein tätig werden. In diesem Fall kann deren Tätigkeit angemessen vergütet werden.

Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Bonn mit der Auflage, es zur Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden.

§4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich aktiv für die Ziele des Vereins einsetzt.

Sonstige natürliche oder juristische Personen können den Verein als förderndes Mitglied durch finanzielle Zuwendungen oder in sonstiger Weise unterstützen.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.

Bei ablehnender Entscheidung steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu; diese entscheidet endgültig.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem die schriftliche Aufnahmebestätigung ausgestellt wird.

Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres, durch Ausschluß aus wichtigem Grund durch Vorstandsbeschluß oder durch Tod.

Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung vor dem Vorstand zu geben.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

Die Berufung muss schriftlich beim Vorstand eingelegt werden, der dann innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen hat. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.

§5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

Fördermitglieder setzen ihre etwaigen Förderbeiträge selbst fest und sind von der ordentlichen Beitragspflicht befreit.

§6 Organe

Die Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

§7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, dem Vorsitzenden, seinen zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister und einem Beisitzer. Sollten es die Belange des Vereines erfordern, kann der Vorstand durch die Wahl von zwei weiteren Beisitzern auf sieben Mitglieder erweitert werden.

Die Mitglieder des Vorstands sind untereinander gleichberechtigt. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt solange im Amt, bis ein neuer von der Mitgliederversammlung gewählt ist.

Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so kann der Vorstand bis zu einer ordentlichen Nachwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied wählen.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind; er ist dabei an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

Der Vorstand fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

§8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlußfassende Organ.

Sie tritt mindestens einmal jährlich möglichst im ersten Quartal des Jahres zusammen.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder telefonisch durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder mindestens 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem:

  • die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Wahl des Vorstandes
  • die Wahl von zwei Revisoren, die dem Vorstand nicht angehören dürfen; sie überprüfen die Kassenführung und geben einen Prüfungsbericht
  • der Beschluss von Satzungsänderungen
  • der Beschluss über die Auflösung des Vereines.

§9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im allgemeinen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins nötig, für die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder.

Auf Antrag kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, daß die Wahl des Vorstands in geheimer Abstimmung zu erfolgen hat. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.

Fördermitglieder können ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben und allen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.

§10 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen und zur Abstimmung zu bringen.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

§11 Beirat

Der Beirat besteht aus höchstens 10 Personen und wird auf die Dauer von zwei Jahren vom Vorstand berufen. Die Mitglieder des Beirats stehen dem Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten, insbesondere bei der Planung, Vorbereitung und Ausführung des Vereinsprogramms beratend zur Seite.

Der Vorstand kann gegebenenfalls auch Nichtmitglieder, deren Qualifikation oder Funktion es wünschenswert erscheinen lassen, in den Beirat berufen. Die Beiratsmitglieder können zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden, sind jedoch nicht stimmberechtigt.

§12 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn sie in der Tagesordnung der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt sind.

§13 Vertretung des Vereines

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, vertreten.

§14 Haftung

Die Mitglieder des Vereines haften bei Rechtsgeschäften, die die Vereinsorgane im Namen des Vereines eingehen, nur mit dem Vereinsvermögen.

Gehen die Organe Verpflichtungen für den Verein ein, so müssen sie die Haftung der Mitglieder ausdrücklich entsprechend beschränken.

§15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereines kann nur in der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen ist nach § 3 zu verwenden.

Eine Satzungsänderung hinsichtlich des Anfallberechtigten ist nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt zulässig.

Satzung beschlossen in Bonn am 28.04.1995, in der geänderten Fassung vom 29.01.1996 und 30.05.2005.

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